Bürgermeisterwahl: Deutliche Kritik am Wahlleiter

BfM wendet sich an die Kommunalaufsicht

Erhebliche Zweifel hat die BfM am korrekten Verhalten des Wahlleiters der Bürgermeisterwahl. Dieser ließ sich das Abstimmungsergebnis vorlegen, mit dem die Mitgliederversammlung der BfM am 17. Oktober Reinhard Diefenbach als Kandidaten für das Bürgermeisteramt festlegte.

Die 47 Stimmen der 47 anwesenden Mitglieder liegen jetzt der Stadtverwaltung vor, dazu die komplette Mitgliederliste. Hierin sieht die BfM eine Verletzung des Wahlgeheimnisses. Möglicherweise wurden hier auch Regeln des Datenschutzes verletzt. Wie kam es dazu und wie sieht die Rechtslage dazu aus?

Wahlleiter bei der anstehenden Bürgermeisterwahl ist der Erste Beigeordnete der Stadt Holger Jung. Dieser forderte durch eine beauftragte Person telefonisch bei der BfM die Anwesenheitsliste zur Prüfung an. Sie erhielt am 22. November die aus 11 Seiten bestehende gelochte und geheftete Original-Anwesenheitsliste. Diese Liste ist zugleich die Gesamt-Mitgliederliste der Wählervereinigung BfM, auf der sich die an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder eingetragen hatten. Der BfM-Vorsitzende Dieter Ohm wies die Bearbeiterin bei der Übergabe darauf hin, dass diese Liste vertraulich sei und er davon ausginge, dass sie als solche behandelt werde, z.B. keine Kopie erstellt werde. Mit der Übergabe dieser von der Stadt Meckenheim angeforderten Liste erhielt die Verwaltung somit zugleich die komplette nicht-öffentliche Mitgliederliste der BfM.

Diese Mitgliederliste erhielt Dieter Ohm am 5. Dezember 2013 zurück; sie war damit insgesamt 12 Tage in den Händen der Stadtverwaltung. Bei der Entgegennahme der Liste stellte Ohm fest, dass die Heftklammer entfernt worden war, welche die Seiten ursprünglich zusammengehalten hatte. Das Dokument war mit einer neuen Klammer neu geheftet worden, sodass sich für die BfM die Frage stellt, ob die Liste kopiert worden ist. Dazu stellte sich die Frage, warum die Liste überhaupt angefordert worden ist.

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass mit den beim Wahlleiter einzureichenden Unterlagen zwei Vertrauenspersonen an Eides statt erklären, dass das Aufstellungsverfahren für die Wahl den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hat. Damit wird generell unterstellt, dass das Wahlverfahren korrekt war. Nur für einen Ausnahmefall, wie der Gesetzgeber es durch die Formulierung „in Zweifelsfällen“ ausdrückt, ist die Vorlage weiterer Unterlagen, in diesem Falle der Anwesenheitsliste, statthaft. Ein Zweifelfall lag nicht vor; das wurde auch vom Wahlleiter nicht behauptet. Warum wurde trotzdem die Liste angefordert?

Der Gesetzgeber hat hiermit dem Wertekonflikt zwischen der Wahrung des Wahlgeheimnisses einerseits und seinem Interesse an einer gesetzesmäßigen Durchführung des Verfahrens andererseits, Rechnung getragen. Dabei genießt die Wahrung des Wahlgeheimnisses einen ganz besonders hohen Stellenwert, der bereits auch dadurch deutlich wird, dass die Verletzung des Wahlgeheimnisses ein Straftatbestand ist.

Im konkreten Falle handelte es sich um ein Aufstellungsverfahren, bei dem es lediglich einen Wahlvorschlag gab. Wie der Wahlleiter der Wahlniederschrift entnehmen konnte, waren 47 stimmberechtigte Mitglieder anwesend und haben ohne Enthaltung und Gegenstimme den vorgeschlagenen Kandidaten gewählt. Selbst wenn es den einen oder anderen Anwesenden gegeben hätte, der nicht stimmberechtigt gewesen wäre, hätte dies auf den Wahlausgang keinen Einfluss genommen. Eine Prüfung der Wahlberechtigung ist vor diesem Hintergrund sinnwidrig.

Die BfM hat dazu folgende Fragen:

  1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage wurde die Vorlage der Anwesenheitsliste angefordert?
  2. Wurden ebenfalls die Anwesenheitslisten aus den Kandidatenaufstellungen der CDU sowie der SPD angefordert?
  3. Wer hat in der Verwaltung außer Frau N.N. Einsicht in die Anwesenheitsliste genommen?
  4. Wer hat die Liste entheftet und zu welchem Zweck?
  5. Wurden von der Liste Kopien gemacht?
  6. Wenn ja, wie viele und zu welchem Zweck?
  7. Wenn ja, an wen wurden ggf. Kopien der Liste verteilt?

Da vom Wahlleiter diese Fragen nicht befriedigend beantwortet wurden und die mögliche Verletzung des Wahlgeheimnisses ein gravierender Verstoß wäre, hat die BfM die Kommunalaufsicht zur Prüfung eingeschaltet.

Pressemitteilung 02/2014 der Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM)