Entwässerungssatzung: Weiter Rechtsunsicherheit für die Hausbesitzer

Erstellt: Mittwoch, 28. Januar 2015 16:32

BfM: Chronologie der Untätigkeit

Die meisten Hausbesitzer erinnern sich noch an die Änderung des Landeswassergesetzes aus dem Jahre 2011. Darin wurden alle Hausbesitzer verpflichtet, ihre privaten Kanal-Hausanschlüsse zu überprüfen, unabhängig davon, ob Verdacht auf Undichtigkeit bestand oder nicht. Für Meckenheim waren diese landesrechtlichen Regelungen am 14.12.2011 in Form einer Änderung der Entwässerungssatzung umgesetzt worden. Darin wurden im § 17 die Pflichten der Hauseigentümer zur Kanaldichtheitsprüfung neu festgelegt. Ebenfalls wurden die Fristen für die Durchführung der Prüfungen für alle Meckenheimer Straßen verankert.

Gegen diese kostspielige und pauschale Überprüfungspflicht hatte sich landesweit viel Protest geregt. Daher hatte der Landtag am 27.02.2013 die entsprechenden Passagen des Gesetzes geändert und die Pflicht zur Überprüfung der privaten Kanal-Hausanschlüsse für Häuser außerhalb von Wasserschutzgebieten aufgehoben. Nun war es Pflicht der Stadt Meckenheim, ihre Entwässerungssatzung der geänderten Landesgesetzgebung anzupassen. Das hat jedoch bis jetzt – fast zwei Jahre nach dem Landtagsbeschluss – immer noch nicht stattgefunden. Dennoch gibt es eine Chronologie - eine Chronologie der Untätigkeit:

Seitdem: Mehrere Rats-, Stadtentwicklungs- und Haupt- und Finanzausschusssitzungen haben stattgefunden, ohne Ergebnis.

Fazit: Eigentlich ist der Bürger der Souverän. Seine Interessen vertritt der Stadtrat. Die Verwaltung ist ausführendes Organ der Stadtratsbeschlüsse. Beim Vorstand der Meckenheimer Stadtverwaltung wird das wohl anders gesehen.

Pressemitteilung 03/2015 der Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM)